(1) Die Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei sind ferner berechtigt, Sachen sicherzustellen oder außer Betrieb zu setzen,
1. die zur Verletzung des öffentlichen Anstandes Verwendung finden oder sie verursachen oder
2. mit denen der ungebührlich störende Lärm erregt wird oder die dazu benötigt werden oder
3. mit denen entgegen § 4 die öffentliche Sicherheit gefährdet wird oder
4. die bei aufdringlicher oder aggressiver Bettelei dazu verwendet werden, eine Notlage vorzutäuschen oder die zur Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 5 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, ausgenommen tatsächlich benötigte
a) Geh-, Seh- oder Hörbehelfe oder
b) Gegenstände, die unter dem Begriff Prothese zusammenzufassen sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 eingeräumten Befugnisse können von den Organen der Bundespolizei mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(3) Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei haben Sachen, die gemäß Abs. 1 sichergestellt wurden, umgehend auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht wiederholt werden kann oder
2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, wenn die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird.
(4) Können sichergestellte Sachen nicht gemäß Abs. 3 umgehend wieder ausgefolgt werden, ist die Identität der betroffenen Person festzustellen und sind diese Sachen samt Identitätsdaten der betroffenen Person der Gemeinde zur Verwahrung zu übergeben. Der betroffenen Person ist hierüber eine Bestätigung auszustellen.
(5) Sichergestellte Sachen sind an eine Person, die das Eigentum oder den rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, oder die eine Bestätigung gemäß Abs. 4 vorweist, gegen Übernahmebestätigung von der Gemeinde ohne weiteres Verfahren auszufolgen. Ein derartiges Verlangen kann innerhalb von sechs Monaten nach Sicherstellung formlos bei der Gemeinde eingebracht werden. Wird ein Verlangen auf Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der Berechtigte, die Sachen abzuholen, verfallen sie zugunsten der Gemeinde. Die in der Bestätigung gemäß Abs. 4 angeführte Person ist mindestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist nachweislich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu verständigen.
(6) Erlöse aus der Verwertung von für verfallen erklärten Sachen fließen der Gemeinde zu.
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