(1) Anstelle der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens können gelindere Mittel zur Anwendung kommen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch eine Beendigung des rechtswidrigen Zustands erreicht wird.
(2) Als gelindere Mittel kommen in Betracht:
1. die Aufforderung das rechtswidrige Verhalten umgehend einzustellen,
2. im Fall des § 2 Abs. 3 Z 4 die Aufforderung, die Verunreinigung zu beseitigen sowie
3. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 sowie der §§ 3 und 4 die Wegweisung.
(3) Personen, die gemäß Abs. 2 Z 3 weggewiesen wurden, ist es untersagt, sich dem Ort der Wegweisung ohne rechtfertigenden Grund auf einen Umkreis von 150 Metern binnen der nächsten 12 Stunden anzunähern.
(4) Gelindere Mittel können von Organen der Gemeinde und der Bundespolizei verfügt werden. Zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sind diese Organe auch berechtigt, die Identitätsdaten der betroffenen Personen festzustellen.
(5) Können Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten, gehen die Befugnisse gemäß Abs. 4 auf den Einsatzleiter der Einsatzorganisation gemäß § 1 über.
(6) Die Organe der Bundespolizei sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(7) Die nach Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 und 6 eingeräumten Befugnisse können von den Organen der Bundespolizei mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
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