(1) Die Gemeinden können durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören und/oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und/oder zum Schutz der Privatsphäre, zeitliche und/oder örtliche Beschränkungen und/oder Verbote
1. betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten oder
2. für die Verwendung oder den Betrieb von
a) Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten,
b) lärmerzeugenden Geräten zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1,
c) Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten,
d) Kraftfahrzeugen auf Grundflächen, soweit es sich nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt,
e) Jauchen-, Klär-, Sicker- und Düngergruben einschließlich der Verbringung des Inhaltes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 oder
3. hinsichtlich des Verbrennens geruchsentwickelnder Stoffe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 oder
4. für die Verwendung von Flugobjekten nach Maßgabe des § 4
festlegen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde kann auch ein nicht unter das Verbot des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 fallendes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten oder zu bestimmten Zeiten durch Verordnung untersagen, wenn auf Grund der erwarteten Anzahl an bettelnden Personen oder der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Ortes durch andere Personen erschwert wird, oder sonst ein durch solches Verhalten verursachter Missstand im Sinne des Art. 118 Abs. 6 B-VG bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Die Gemeinde kann zudem durch Verordnung festlegen, dass Personen, die im Gemeindegebiet der Bettelei nachgehen wollen, dies vor Ausübung der Bettelei beim Gemeindeamt oder Magistrat persönlich anzuzeigen haben. Bei der Anzeige ist jedenfalls die Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und der beabsichtigte Zeitraum des Bettelns bekannt zu geben. Der anzeigenden Person ist eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls die Konsumation von alkoholischen Getränken in behördlich genehmigten Gastgärten (sogenannte Schanigärten) und bei gemäß dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, behördlich bewilligten oder ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder bei Veranstaltungen, für die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 4 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich nicht gilt, ausgenommen.
(4) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und § 6 Abs. 1 gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Durch diese Bestimmungen werden auch sonstige dem Schutz von störendem Lärm oder belästigendem Geruch dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
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