(1) Es ist verboten an einem öffentlichen Ort
1. in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen, lautstarkes Klagen, durch in den Weg stellen, zu betteln oder
2. gewerbsmäßig oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen zu betteln oder
3. eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, zu veranlassen oder diese bei der Bettelei mitzuführen oder
4. die Bettelei im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung auszuüben, wenn beim Betreten des Grundstückes oder des Hauses erkennbar ist, dass die Bettelei nicht erwünscht wird und trotzdem mit einem Bewohner vor Ort Kontakt aufgenommen wird oder
5. entgegen einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 der Bettelei nachzugehen.
(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden. Erlöse aus der Verwertung von für verfallen erklärten Geldmitteln oder Sachen fließen der Gemeinde zu.
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