§ 4 Verwendung von Flugobjekten
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
(1) Flugobjekte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn eine Gefährdung von Sachen und Menschen nicht zu erwarten ist, wobei insbesondere der Sichtkontakt des Piloten zum Fluggerät gewährleistet sein muss und kein belästigender Lärm oder Geruch gemäß § 3 hervorgerufen werden. Davon ausgenommen sind Flugobjekte, die von Einsatzorganisationen, der Bundespolizei oder des Bundesheeres bei Einsätzen und Übungen verwendet werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Flugobjekte, die über eine luftfahrtbehördliche Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften verfügen.
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