(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG), LGBl. Nr. 35/1986, in der derzeit geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) Personen, die bei in Kraft treten dieses Gesetzes die Prostitution ausüben oder die ein Bordell im Sinne dieses Gesetzes betreiben, haben die in den §§ 11 und 12 dieses Gesetzes vorgesehenen Anzeigen binnen sechs Wochen nach in Kraft treten dieses Gesetzes zu erstatten.
(3) Personen, die bei in Kraft treten dieses Gesetzes entgegen §§ 15 oder 16 Tiere halten, haben dies der Gemeinde innerhalb von vier Wochen zu melden. In der Meldung sind Haltungsort, Anzahl und Art sowie Alter der Tiere anzugeben. Diese Tiere dürfen entgegen der Bestimmungen der §§ 15 oder 16 bis zu ihrem natürlichen Tod gehalten werden. Eine Vermehrung solcher Tiere ist nicht zulässig. Das Ende der Haltung ist der Gemeinde binnen vier Wochen anzuzeigen.
(4) Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes dürfen schon vor in Kraft treten des Gesetzes erlassen werden. Derartige Verordnungen treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
(5) Bestehende Verordnungen oder behördliche Anordnungen, die gemäß der §§ 3, 6 und 7 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes erlassen wurden, gelten als Verordnungen oder behördliche Anordnungen gemäß des § 6 Abs. 1 sowie der §§ 14, 18 und 20 dieses Gesetzes weiter.
(4) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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