(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 2 den öffentlichen Anstand verletzt;
2. entgegen § 3 Abs. 1 ungebührlich störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorruft;
3. entgegen § 4 Flugobjekte verwendet;
4. entgegen § 5 Abs. 1 die Bettelei ausübt;
5. gegen die auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen der Gemeinde verstößt;
6. trotz einer Wegweisung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 an diesen Ort entgegen § 7 Abs. 3 ohne rechtfertigenden Grund zurückkehrt;
7. entgegen § 10 die Prostitution anbahnt oder ausübt;
8. entgegen der §§ 11 und 12 der Anzeigepflicht nicht, verspätet oder nicht vollständig nachkommt;
9. es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 14 verboten ist;
10. entgegen § 13 den Organen der Gemeinde oder der Bundespolizei die Kontrollbefugnisse nicht eingeräumt werden;
11. gegen eine auf Grund des § 14 Abs. 1 erlassene Verordnung der Gemeinde verstößt;
12. entgegen § 15 gefährliche Wildtiere hält;
13. entgegen § 16 Abs. 1, 4, 5 oder 6 Tiere nicht ordnungsgemäß hält oder behördliche Anordnungen gemäß § 18 nicht erfüllt;
14. entgegen § 19 der Melde- oder Anzeigepflicht nicht, verspätet oder nicht vollständig nachkommt;
15. entgegen § 20 eine angeordnete Leinen- oder Maulkorbpflicht missachtet;
16. entgegen § 22 Abs. 3 gefährliche Hunde ohne Bewilligung der Gemeinde hält oder entgegen § 26 gefährliche Hunde an öffentlichen Orten führt;
17. entgegen § 27 Abs. 1 den Organen der Gemeinde, der Bundespolizei oder den von der Gemeinde beauftragten Personen den Zutritt zu Grundstücken oder Gebäuden verwehrt;
18. entgegen § 28 öffentliche Wappen, Siegel, Titel oder Ehrenzeichen einer Gemeinde führt oder verwendet.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Freistädte Eisenstadt und Rust von der Landespolizeidirektion Burgenland, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist,
1. im Fall einer Übertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie Z 15 und 18 mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro,
2. im Fall einer Übertretung gemäß Abs. 1 Z 12 bis 14 sowie Z 16 und 17 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro und
3. im Fall einer Übertretung gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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