§ 31 Datenverarbeitung
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erfasst oder gemeldet werden, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeiten sowie an andere Behörden, die in Vollziehung dieses Gesetzes tätig werden, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes übermitteln. Sobald die Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden