(1) Es ist verboten, in ungebührlicher Weise störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorzurufen. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten, die auf Grundlage anderer Bundes- oder Landesgesetze, auf solchen Gesetzen beruhender Verordnungen oder auf Grundlage einer auf solchen gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Bewilligung oder Verpflichtung durchgeführt werden.
(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, unter belästigendem Geruch alle wegen ihrer Dauer oder Heftigkeit für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Einwirkungen zu verstehen.
(3) Störender Lärm oder belästigender Geruch sind dann als in ungebührlicher Weise hervorgerufen anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung oder Geruchsbelästigung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann und vermeidbar ist.
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