(1) Zwecks der Vollziehung der §§ 15 bis 19 sowie 22, 23, 25 und 26 sind die Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei und die von der Behörde im Einzelfall mit der Durchführung der Amtshandlung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen vorliegt.
(2) Werden Tiere entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gehalten oder werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, hat die Gemeinde die Unterbringung der Tiere auf Kosten des Halters bei geeigneten Personen oder Einrichtungen zur Betreuung und Pflege mit Bescheid vorzuschreiben. Die Anordnung ist zu widerrufen, wenn innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erfolgt ist.
(3) Ist die Unterbringung von Tieren auf Kosten des Halters gemäß Abs. 2 nicht möglich oder wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der vorgeschlagenen Frist hergestellt, sind die Tiere zu beschlagnahmen und für verfallen zu erklären. Diese Tiere sind unentgeltlich an eine geeignete Person oder Einrichtung zur Betreuung, Pflege oder Vermittlung ohne Kostenersatz zu übergeben.
(4) Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen zum Tierschutz und sofern eine Unterbringung gemäß Abs. 2 und 3 unmöglich ist, können für diese Tiere weitere erforderliche Maßnahmen nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Tierschutz auf Kosten des Verursachers gesetzt werden. Die Tierschutzombudsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hat einer solchen Maßnahme, damit sie gesetzt werden darf, ausdrücklich zuzustimmen. Unterbleibt die Zustimmung für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, trägt die Kosten für eine weitere Unterbringung und sichere Verwahrung das Land.
(5) Die §§ 15 bis 18 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion oder in Betrieben, die über eine entsprechende gewerbebehördliche Bewilligung verfügen.
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