(1) Die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn der Hundehalter
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. an einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung leidet oder
3. auf Grund der körperlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen.
(2) Sind konkrete Tatsachen bekannt, die gemäß Abs. 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde durch ein amtsärztliches Gutachten die Eignung einer Person zur Führung eines auffälligen Hundes zu überprüfen.
(3) Werden nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 22 Abs. 3 konkrete Tatsachen bekannt, die auf den Verlust der persönlichen Eignung hindeuten, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, hat die Gemeinde eine erteilte Bewilligung gemäß § 22 Abs. 3 bescheidmäßig zu widerrufen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden