(1) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere wenn
1. ein Hund einen Menschen oder ein Tier gebissen hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein oder
2. ein Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat,
hat sie den Hinweis von Amts wegen durch einen Amtstierarzt gutachterlich prüfen zu lassen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, hat die Gemeinde mit Bescheid festzustellen, dass der Hund auffällig ist.
(2) Das Halten von Hunden, deren Auffälligkeit gemäß Abs. 1 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit zu beantragen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Hundehalter volljährig und entscheidungsfähig ist und die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung (§ 23) und den Sachkundenachweis (§ 24) besitzt sowie der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestdeckungssumme von 750 000 Euro vorgelegt wird. Der Sachkundenachweis ist spätestens binnen einer Frist von vier Monaten, der Nachweis der Haftpflichtversicherung binnen einer Frist von vier Wochen ab Antragstellung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist für die Vorlage des Sachkundenachweises auf Antrag um zwei Monate verlängert werden. Wird der Sachkundenachweis oder der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung ist bei der Gemeinde jährlich bis spätestens 1. Juli vorzulegen. Wird der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, so ist der Halter nachweislich schriftlich aufzufordern, diesen Nachweis innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachzureichen. Wird der Versicherungsnachweis nach Ablauf dieser Frist nicht erbracht, so ist diese Bewilligung zu widerrufen.
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