§ 21 Hundeauslaufzone
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 20 ausnehmen. Diese Grundflächen sind als Hundeauslaufzone deutlich zu kennzeichnen.
(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
2. in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
3. wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
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