(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen und/oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn
1. das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
2. ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
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