(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer in der Öffentlichkeit ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.
(3) Eine Anstandsverletzung begeht insbesondere, wer
1. als Unbeteiligter den Einsatz von Einsatzorganisationen oder Organen der Bundespolizei behindert oder erschwert oder
2. als Unbeteiligter unbefugt Bild- oder Tonaufnahmen von Unfällen und Einsätzen anfertigt und somit die Privatsphäre dritter Personen unzumutbar beeinträchtigt oder
3. andere Personen, insbesondere auch im Zustand der Berauschung, an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise belästigt oder am Zugang oder der Benützung einer öffentlichen Einrichtung behindert oder
4. öffentliche Einrichtungen, insbesondere Denkmäler, Sitzbänke, Unterstände, Gehwege, Parkanlagen, Grünflächen oder Kinderspielplätze, in missbräuchlicher oder anstößiger Weise nützt oder dort Handlungen unternimmt, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechen oder gröblich verschmutzt oder beschädigt.
(4) Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Anstandsverletzung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen wird. Die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus, ist dazu ausreichend.
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