§ 19 Meldepflicht für Hunde
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Hundehalters;
2. die Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter;
3. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß bundesrechtlicher Vorschriften.
(2) Ebenso sind alle Änderungen, insbesondere die Beendigung der Hundehaltung, der Gemeinde anzuzeigen.
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