§ 18 Örtliches Tierhalteverbot
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
(1) Die Gemeinde kann das Halten von Tieren in Gebäuden oder in Wohnungen einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2) Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs. 1 mit Bescheid auch bestimmte Anordnungen für das Halten von Tieren treffen oder die Anzahl der gehaltenen Tiere beschränken.
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