§ 17 Maßnahmen gegen entwichene Tiere
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
Entwichene Tiere sind von der Gemeinde einzufangen und ehestmöglich der für Tierschutzangelegenheiten zuständigen Behörde zu übergeben. Sämtliche Kosten, die ein entwichenes Tier verursacht, trägt der Halter.
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