(1) Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1. Menschen und Tiere nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt werden.
(2) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
(3) Als Belästigung anderer Personen gilt jedenfalls die Verunreinigung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von Gehwegen, Parkanlagen, Grünflächen und Kinderspielplätzen durch Tiere. Der § 2 Abs. 4 sowie § 7 sind sinngemäß anwendbar.
(4) Ein Tier darf nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten gehalten oder verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Tiere, die zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion zumindest zeitweise auf nicht eingefriedeten Grundflächen gehalten werden müssen (zB Weidevieh, Bienen) oder auf Tiere, bei denen auch eine Einfriedung nicht verhindern kann, dass sie ein Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen können (zB Vögel, Katzen).
(5) Die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen in privaten Haushalten ist ohne Bewilligung der Gemeinde nicht zulässig. Ausgenommen ist die Haltung von Welpen bis zu ihrem sechsten Lebensmonat, wenn diese gemeinsam mit dem Muttertier gehalten werden oder wenn diese Tiere in gemäß tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtungen zur Zucht oder in einer tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtung, welche der Versorgung und Pflege dient, untergebracht sind. Auf Verlangen der Gemeinde sind die erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.
(6) Auf Antrag hat die Gemeinde entgegen Abs. 5 die Haltung von mehr als vier Hunden und / oder acht Katzen mit Bescheid zu genehmigen, wenn dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Der Antrag ist zu begründen und hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über die beabsichtigte Anzahl der zu haltenden Hunde und / oder Katzen, bei Hunden auch die Rasse,
2. Angaben über das Grundstück, auf dem die Tiere gehalten werden sollen, insbesondere die Grundstücksnummer oder Adresse und die Grundstücksgröße,
3. Angaben, welche anderen Tiere bereits auf dem Grundstück gehalten werden.
Im Verfahren ist der Amtstierarzt von der Gemeinde als Amtssachverständiger beizuziehen. Die Tierschutzombudsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hat in diesem Verfahren Parteistellung.
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