(1) Unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Halten oder die Verwahrung von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit in privaten Haushalten verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Personen und Einrichtungen die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen zum Halten oder zur Verwahrung gefährlicher Wildtiere befugt sind. Diese Personen und Einrichtungen haben aber die Haltung gefährlicher Wildtiere unter Anschluss einer derartigen Bewilligung oder Genehmigung der Gemeinde innerhalb von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung oder Genehmigung schriftlich anzuzeigen.
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