§ 14 Aufgaben der Gemeinde
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
(1) Die Gemeinde kann mit Verordnung
1. die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution oder
2. die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,
an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes, erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach §§ 11 und 12 der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Freistädten Eisenstadt und Rust zusätzlich der Landespolizeidirektion, unverzüglich weiter zu leiten.
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