(1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Bordell betrieben wird, so ist den Organen der Gemeinde oder der Bundespolizei jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Bordells mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können.
(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen der Gemeinde oder der Bundespolizei unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes von anwesenden Personen sowie der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
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