(1) Der Betrieb eines Bordells ist der Gemeinde vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten, falls der Gemeinde diese Daten nicht von Amts wegen zur Verfügung stehen:
1. Name und Anschrift des Betreibers, bei juristischen Personen auch der vertretungsbefugten Organe;
2. Name und Anschrift der (des) Eigentümer(s) des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss, welche im Fall von Kontrollen die erforderlichen Auskünfte erteilen kann;
4. die Lage des Gebäudes und Gebäudeteils, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll, sowie die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (§ 10);
5. eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
6. die Betriebszeiten des Bordells;
7. die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution anbahnen oder ausüben werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen, falls diese der Gemeinde nicht von Amts wegen zur Verfügung stehen:
1. ein Grundbuchauszug, aus dem das Alleineigentum des Betreibers am betroffenen Gebäude hervorgeht oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der (des) Eigentümer(s);
2. eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für die anzeigende Person und die verantwortliche Person;
3. die Betriebsanlagenbewilligung, wenn das Bordell im Zusammenhang mit einer gewerberechtlich bewilligten Anlage (zB Gastgewerbebetrieb) geführt wird.
(3) Jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 ist der Gemeinde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt auch für die Einstellung des Betriebs.
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