(1) Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.
(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
1. in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder in Gebäuden, deren äußere Kennzeichnung aufdringlich ist;
2. in
a) Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
b) Amtsgebäuden,
c) Schulen,
d) Heimen und Betreuungseinrichtungen für Kinder oder Jugendliche,
e) Jugendzentren,
f) Sportstätten,
g) Kinder- und Jugendspielplätzen,
h) Krankenhäusern,
i) Alten-, Pflege- und Erholungsheimen,
j) Kasernen,
k) Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,
l) Friedhöfen,
sowie in einem Umkreis von 200 Metern aller in den lit. a bis l genannten Einrichtungen, wobei die Entfernung in der Luftlinie von der dem beabsichtigten Standort nächstgelegenen Grundstücksgrenze zu messen ist;
3. in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht alle zur Ausübung der Prostitution benützt werden oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“);
4. in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
5. in Mobilheimen, Wohnwägen und dergleichen; Z 3 zweiter Satz gilt sinngemäß;
6. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 14 Abs. 1).
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