§ 1 Begriffsbestimmung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Unter Einsatzorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Einheiten der Feuerwehr, der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen, des Bundesheeres und Notfalldienste von Energie- und Wasserversorgern, Gemeinde- und Kreisärzte sowie Organe der Straßenaufsicht gemäß §§ 10 ff Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz - Bgld. AOG, LGBl. Nr. 38/2023, in der geltenden Fassung, zu verstehen.
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