Bgld. LKWO
Gliederung
3. Hauptstück Verfahrens- und Schlussbestimmungen
§ 74 § 74
Bei Besorgung behördlicher Aufgaben ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.
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