§ 61 § 61
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die
1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
2. einen Landeswahlvorschlag (§ 34) eingebracht haben.
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