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Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

Bgld. LKFinG
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Allgemeines

Den Klubs der im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien (§ 10 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, in der jeweils geltenden Fassung) ist zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für Informationsbeschaffung, Abhaltung von Tagungen, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten, den Aufwand für Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentationen eine finanzielle Unterstützung des Landes zu gewähren.

§ 2

§ 2 Höhe der Unterstützung

(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.

(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

(3) Mitglieder der Landesregierung gehören zwar gemäß Art. 14 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes - L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, die den zur Wahl führenden Wahlvorschlag (Art. 53 Abs. 4 L-VG) eingebracht haben, sind bei der Berechnung der Höhe der Unterstützung gemäß Abs. 2 jedoch nicht zu berücksichtigen.

§ 3

§ 3 Art der Unterstützung

(1) Die Beträge gemäß § 2 sind aus Landesmitteln zu gewähren. Der jedem Landtagsklub zukommende jährliche Betrag ist in vier gleich großen Teilbeträgen, jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November auf das vom jeweiligen Landtagsklub angegebene Konto anzuweisen.

(2) Ändern sich die für die Gewährung der Landtagsklubförderung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Landtagsklubs, so ist die Höhe des Unterstützungsbetrages neu zu berechnen. Als Stichtag für die Neuberechnung gilt der Monatserste, der der Veränderung folgt.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.

(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2025 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.