§ 8 Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
In Kraft seit 05. Dezember 2015
Up-to-date
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
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