(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können
1. für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen;
2. mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden (zB im Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, der Betreuung von Park- und Sportanlagen, der Unterstützung in der Administration) herangezogen werden.
(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.
(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.
Rückverweise
Bgld. LBetreuG · Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
§ 6 Beschäftigung durch Fremde
(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können 1. für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen; 2. mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstät…
§ 5a Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen
…§ 38a SPG; 2. wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 darstellen kann; 3. trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken oder…