(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können
1. für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen;
2. mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden (zB im Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, der Betreuung von Park- und Sportanlagen, der Unterstützung in der Administration) herangezogen werden.
(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.
(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.
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