Bgld. LBetreuG
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten von der Grundversorgungsstelle des Landes organisierten Quartieren unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit. Eine Unterbringung in Privatquartieren ist grundsätzlich nur bei Bestehen eines mittels Vertrages nachgewiesenen Hauptmietverhältnisses möglich. Bei Vorlage eines Untermietvertrages ist die Zulässigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Über das Bestehen anderer rechtlich zulässiger Benützungsverhältnisse ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem Angaben über das Objekt, die vereinbarte Nutzungsdauer sowie die Höhe der zu leistenden monatlichen Entschädigung ersichtlich sein muss;
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung in organisierten Quartieren oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung;
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Quartieren und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung;
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen;
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schülerinnen und Schüler;
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung;
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe;
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
15. darüber hinaus können zur Vermeidung von sozialer Härte im Einzelfall weitere Unterstützungen gewährt werden, wenn diese der Integration dienen;
16. Gewährung von Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des § 7 Abs. 4. Das sind die bei Aufnahme und Aufenthalt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Bgld. LBetreuG · Bgld. LBetreuG · Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
§ 5 § 5
…Kostenersatz, Einsatz eigener Mittel (1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann…
§ 8 § 8
…1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen. (2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.…
§ 2 § 2
…2005 oder aufgrund einer Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 ; 3. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind; 4. Fremde, die aufgrund der § 4 Abs. 1 bis 4, § 4a Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1…
§ 9 § 9
…Kostenhöchstsätze - Kostenaufteilung - Kostentragung bei Asylwerberinnen und Asylwerbern (1) Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach…
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