§ 22a § 22a
In Kraft seit 03. Juni 2026
Up-to-date
Die oder der Bedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden