§ 20
In Kraft seit 01. März 2010
Up-to-date
Bgld. L-GBG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1.die Gleichbehandlungskommission (§§ 21 - 25),
2.die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 26 und 27) und
3.die Kontaktfrauen (§§ 28 und 29).
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