In den Fällen des § 8a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer Ausbildungsprüfung entspricht.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
…1. Dezember 2013 in Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (4) §§ 8, 8a bis 8d und § 47 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in…
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