(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.
(2) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.
(3) Der Landesregierung obliegt die Besorgung folgender Aufgaben:
1. die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
2. die fachliche Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
3. die Organisation einer fachlichen Aus- und Weiterbildung sowie Supervision für das Fachpersonal;
4. die Beratung und Information der Organe, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt sind;
5. die Erteilung von Bewilligungen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie deren Beaufsichtigung und Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen;
6. die Erlassung von Verordnungen;
7. die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen durch Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland;
8. die Organisation von Schulungen für Pflegepersonen sowie Adoptionswerberinnen und Adoptionswerber;
10. Aufsicht über private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer;
11. Planungen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes;
12. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2019)
13. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
14. die Anregung und Förderung von Forschung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der budgetären Vorgaben;
15. die landesweite Koordination, fachliche Steuerung und Qualitätssicherung der landeseigenen Schulsozialarbeit einschließlich der Zusammenarbeit mit den Bildungsbehörden und Schulerhaltern.
(4) Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Abs. 3 nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5) Mit der Besorgung der Aufgaben - die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind - können auch private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer beauftragt werden.
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