(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.
(2) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.
(3) Der Landesregierung obliegt die Besorgung folgender Aufgaben:
1. die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
2. die fachliche Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
3. die Organisation einer fachlichen Aus- und Weiterbildung sowie Supervision für das Fachpersonal;
4. die Beratung und Information der Organe, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt sind;
5. die Erteilung von Bewilligungen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie deren Beaufsichtigung und Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen;
6. die Erlassung von Verordnungen;
7. die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen durch Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland;
8. die Organisation von Schulungen für Pflegepersonen sowie Adoptionswerberinnen und Adoptionswerber;
9. die bescheidmäßige Feststellung der Eignung von Einrichtungen, die ambulante und mobile Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen sowie Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen, sofern die Leistungen nicht nur in einem Bezirk oder Magistrat erbracht werden;
10. Aufsicht über private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer;
11. Planungen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes;
12. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2019)
13. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
14. die Anregung und Förderung von Forschung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der budgetären Vorgaben.
(4) Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Abs. 3 nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5) Mit der Besorgung der Aufgaben - die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind - können auch private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer beauftragt werden.
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