Bgld. KJHG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. „junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
2a. „Care Leaver“: Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreut werden und deren Übergang in ein selbständiges Leben unmittelbar bevorsteht oder die nach einer Betreuung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe bereits selbständig leben;
3. „Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
4. „werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder die von der schwangeren Person als zweiter Elternteil des ungeborenen Kindes bezeichnete Person;
5. „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
6. „nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;
8. „Pflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 7 nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen;
8a. „Krisenpflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 7 in Krisensituationen unverzüglich aufnehmen und für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung pflegen und erziehen;
9. „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“, „Betreiberin oder Betreiber“: natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, die ambulante, mobile, teilstationäre oder stationäre Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen;
10.„Gemeinnützigkeit des Betriebes einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung“: Gemeinnützige Führung des Betriebes der Einrichtung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, und Verwendung allenfalls entstandener Einnahmenüberschüsse aus dem Betrieb zur Verbesserung des Angebotes der Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche im Burgenland.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden