Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. „junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
2a. „Care Leaver“: Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreut werden und deren Übergang in ein selbständiges Leben unmittelbar bevorsteht oder die nach einer Betreuung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe bereits selbständig leben;
3. „Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
4. „werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder die von der schwangeren Person als zweiter Elternteil des ungeborenen Kindes bezeichnete Person;
5. „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
6. „nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;
7. „Pflegekinder“: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, dies gilt auch für die Unterbringung bei Krisenelternpersonen, gelten nur dann als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht;
8. „Pflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 7 nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen;
8a. „Krisenpflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 7 in Krisensituationen unverzüglich aufnehmen und für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung pflegen und erziehen;
9. „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“, „Betreiberin oder Betreiber“: natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, die ambulante, mobile, teilstationäre oder stationäre Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen;
10.„Gemeinnützigkeit des Betriebes einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung“: Gemeinnützige Führung des Betriebes der Einrichtung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, und Verwendung allenfalls entstandener Einnahmenüberschüsse aus dem Betrieb zur Verbesserung des Angebotes der Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche im Burgenland.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
… 39 Abs. 3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (4) §§ 8, 8a bis 8d und § 47 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten…
§ 23a § 23a
…Anzahl der Pflegekinder (1) Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und…
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