Bgld. KJHG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
Die Kinder- und Jugendhilfe hat folgende Ziele zu verfolgen:
1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
2. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
3. Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
4.Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
5. Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohls, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden