§ 27
In Kraft seit 01. Dezember 2013
Up-to-date
Bgld. KJHG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
(1)Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 31) und die volle Erziehung (§ 32).
(2)Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§ 28) und die Erstellung eines Hilfeplans (§ 29).
(3) Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden