(1) Eine wesentliche Änderung der fachlichen oder konzeptionellen Ausrichtung einer stationären Einrichtung bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige.
(2) Die Änderung gemäß Abs. 1 darf erst umgesetzt werden, nachdem die fortbestehende Eignung durch die Landesregierung bescheidmäßig festgestellt wurde. Bei der Feststellung ist insbesondere zu prüfen, ob das fachliche Konzept, die personelle Ausstattung und Qualifikation sowie die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(3) Wird durch eine Änderung die Einrichtung oder das Betreuungsangebot in seinen Wesenszügen verändert, kann die Landesregierung die Erteilung einer neuen Bewilligung oder die Anpassung bestehender Auflagen verlangen.
(4) Änderungen ohne vorangegangene Anzeige oder ohne vorangegangene Feststellung der Eignung gelten als wesentliche Abweichung von der Bewilligung und der Betrieb der Einrichtung oder des Betreuungsangebotes kann mit sofortiger Wirkung durch die Landesregierung untersagt werden.
(5) Eine Änderung der Rechtsform der Betreiberin oder des Betreibers ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, insbesondere durch Vorlage entsprechender Rechtsakte und Strafregisterbescheinigungen, anzuzeigen. Bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eignung der neuen Betreiberin oder des neuen Betreibers, hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung die Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Damit gehen alle aus der Betriebsbewilligung sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Im Falle der Ablehnung oder der Notwendigkeit der Vorschreibung neuer Auflagen ist ein Bescheid zu erlassen.
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