Bgld. KJHG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Die Landesregierung erteilt in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers einen Übergangsbescheid zur vorläufigen Inbetriebnahme einer teilstationären oder stationären Einrichtung, in dem folgende Punkte festzulegen sind
1. der zeitliche Geltungsbereich,
2. konkrete Auflagen zur Sicherstellung des Kindeswohls,
3. Fristen zur Vorlage noch fehlender Unterlagen
4. Maßnahmen der fachlichen und organisatorischen Aufsicht.
(2) Wird innerhalb der festgelegten Frist keine Bewilligung gemäß § 19 Abs 2 erteilt, endet der vorläufige Betrieb automatisch, ohne dass es der Ausstellung eines weiteren Bescheides bedarf.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Landesregierung berechtigt, den vorläufigen Betrieb unverzüglich bescheidmäßig zu untersagen.
(4) Die vorläufig betriebene teilstationäre oder stationäre Einrichtung wird in angemessenen Abständen durch die Landesregierung überprüft.
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