(1) Die Landesregierung erteilt in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers einen Übergangsbescheid zur vorläufigen Inbetriebnahme einer teilstationären oder stationären Einrichtung, in dem folgende Punkte festzulegen sind
1. der zeitliche Geltungsbereich,
2. konkrete Auflagen zur Sicherstellung des Kindeswohls,
3. Fristen zur Vorlage noch fehlender Unterlagen
4. Maßnahmen der fachlichen und organisatorischen Aufsicht.
(2) Wird innerhalb der festgelegten Frist keine Bewilligung gemäß § 19 Abs 2 erteilt, endet der vorläufige Betrieb automatisch, ohne dass es der Ausstellung eines weiteren Bescheides bedarf.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Landesregierung berechtigt, den vorläufigen Betrieb unverzüglich bescheidmäßig zu untersagen.
(4) Die vorläufig betriebene teilstationäre oder stationäre Einrichtung wird in angemessenen Abständen durch die Landesregierung überprüft.
§ 21a Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 21a § 21a
…bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann, 2. die grundlegende fachliche, personelle und räumliche Eignung der Einrichtung gegeben ist und ein zeitlich begrenzter Übergangsbescheid gemäß § 21b erteilt wird. (2) Der vorläufige Betrieb ist befristet zu bewilligen und darf maximal sechs Monate andauern. Er kann auf begründeten Antrag einmalig höchstens um drei…
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