(1) Eine teilstationäre oder stationäre Einrichtung kann in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers vorläufig für den Betrieb bewilligt werden, wenn
1. ein akuter Versorgungsbedarf besteht, der nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann,
2. die grundlegende fachliche, personelle und räumliche Eignung der Einrichtung gegeben ist und ein zeitlich begrenzter Übergangsbescheid gemäß § 21b erteilt wird.
(2) Der vorläufige Betrieb ist befristet zu bewilligen und darf maximal sechs Monate andauern. Er kann auf begründeten Antrag einmalig höchstens um drei Monate verlängert werden.
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