Die Kinder- und Jugendhilfe hat folgende Ziele zu verfolgen:
1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
2. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
3. Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
4.Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
5. Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohls, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
…Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft…
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