§ 5 Verantwortlichkeit der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und/oder Kehrung, hat sich auf die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß bundesrechtlicher Bestimmungen zu beschränken.
(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer können durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bzw. die oder den Verfügungsberechtigten mit der Durchführung einer zusätzlichen Reinigung beauftragt werden. Nach durchgeführter Reinigung ist diese durchgeführte Reinigungsarbeit im Kehrbuch und/oder Lieferschein schriftlich zu bestätigen.
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