Bgld. KehrG 2022
Begriffsbestimmungen
§ 2Ziele
§ 3Verantwortlichkeit der Eigentümerin oder des Eigentümers
§ 4Verantwortlichkeit der oder des Verfügungsberechtigten
§ 5Verantwortlichkeit der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers
§ 6Sicherheitsrelevante Überprüfung und/oder Kehrung
§ 7Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie)
§ 8Entfernen von Ablagerungen
§ 9Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§ 10Durchführung der Feuerstättenbeschau
§ 11Mängelbehebung
§ 12Nachbeschau
§ 13Erstmalige und wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien)
§ 14Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers
§ 15Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
§ 16Pflichten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers
§ 17Kehrplan
§ 18Kehrbuch
§ 19Wechsel der zuständigen Rauchfangkehrerin oder des zuständigen Rauchfangkehrers
§ 20Behörde
§ 21Strafbestimmungen
§ 22Übergangsbestimmungen
§ 23Verweisungen
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als
1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
2. Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Luftfänge, Schächte oder Leitungen, welche für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätten notwendig und/oder erforderlich sind, sowie Anlagen zur Be- und/oder Entlüftung von Heiz- und/oder Aufstellungsräumen von Feuerstätten.
Davon ausgenommen sind: kontrollierte Wohnraumlüftungen, Küchendunstabzugsanlagen, thermische oder elektrische Bad-/WC-Entlüftungen usw.
3. Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.
4. Feuerstätte: Einrichtung, zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei Verbrennungsgase in einer solchen Menge entstehen, dass diese ins Freie abgeleitet werden müssen.
5. Raumheizgeräte: Feuerstätte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, welche eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt.
6. Einzelraumheizgeräte: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes oder der Aufstellräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde, Schwedenöfen).
7. Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und/oder Abgasanlage) besteht.
8. Funktionsprüfung: Bei jedem Neuanschluss einer Feuerstätte oder Wiederinbetriebnahme einer unbenützten Feuerungsanlage ist diese vor Heizbeginn zu überprüfen. Dabei sind folgende Überprüfungsarbeiten durchzuführen: Betriebsdichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B8201 oder Nachfolgenorm, freier Querschnitt vom Verbindungsstück, Anschlussstelle und der gesamten Abgasanlage, Feuerstättenbeschau inklusive Prüfung, ob ausreichende Verbrennungsluft für die jeweilige Feuerstätte sowie Betriebs- und Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit gewährleistet wird.
9. Heizperiode: Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres.
10. Kehrgegenstand: der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
11. Kehrobjekt: Ein Gebäude mit zumindest einer benützten Feuerungsanlage.
12. Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Die zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder der zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer welche oder welcher nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.
13. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Alle Tätigkeit, welche der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind:
a) Befundaufnahme und Gutachtenerstellung von Abgas- und/oder Feuerungsanlage inklusive Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluft von Feuerstätten;
b) Abzieharbeit, Topographische Bezeichnung der Kamintüren und erstmalige sowie wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen, samt fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien);
c) Überprüfen und/oder Kehren der gesamten Abgasanlage inklusive der Fangsohle;
d) Ausbrennen/Ausschlagen von Ablagerungen in Abgasanlagen;
e) Erstellung von Kaminbefunden bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen an Feuerungsanlagen;
f) Feuerstättenbeschau samt Verbindungsstück und unmittelbarem Aufstellbereich der jeweiligen Feuerstätte;
g) Überwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz samt Verordnung, LGBl. Nr. 33/2019;
h) Mängelfeststellung, Mitteilung von Lösungsvorschlägen, Fristsetzung und erforderlicher Mangelmitteilung an die jeweilige Behörde.
14. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Anschlussstelle an einer Abgasanlage, oder Ausgang direkt ins Freie. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).
15. Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist.
§ 2
§ 2 Ziele
(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und ausreichende Verbrennungsluft vorhanden ist sowie eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.
(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet ist und eine wirksame Luftführung zur Feuerstätte zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.
(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte in entsprechender Stückzahl zur Verfügung zu stellen sowie zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 18 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit einzurichten und anzuwenden.
§ 3
§ 3 Verantwortlichkeit der Eigentümerin oder des Eigentümers
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Tätigkeiten:
1. Befund und Gutachtenerstellung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) sowie wiederkehrende Überprüfungen dieser baulichen Anlagen im oder am Gebäude (Rauchfangbefund entsprechend den baurechtlichen Vorschriften),
2. Überprüfungen und Kehrungen von benutzten Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) sowie Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen welche der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, vorbehalten sind/ist,
3. die Überprüfung dieser Einrichtungen und Anlagen auf ihre jeweilige Betriebsdichtheit und Brandsicherheit,
4. der Wechsel des Kehrobjektes.
§ 4
§ 4 Verantwortlichkeit der oder des Verfügungsberechtigten
(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Arbeiten:
1. die erforderliche Befund-Gutachtenerstellung (Kaminbefund entsprechend landesrechtlicher Vorschriften) bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte und/oder Feuerungsanlage,
2. die Reinigung von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
3. die ordnungsgemäße Funktion und ständiges Freihalten von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätte,
4. die Überprüfung der benützten Feuerstätte samt Verbindungsstück auf ihre Brandsicherheit (Feuerstättenbeschau).
(2) Die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder von einem gewerberechtlich befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen.
(3) Die Reinigung von Feuerstätten für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern - samt Verbindungsstücken ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch ein gewerberechtlich befugtes Fachunternehmen mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Über diese Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer sowie der Behörde aufzubewahren.
§ 5
§ 5 Verantwortlichkeit der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers
(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und/oder Kehrung, hat sich auf die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß bundesrechtlicher Bestimmungen zu beschränken.
(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer können durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bzw. die oder den Verfügungsberechtigten mit der Durchführung einer zusätzlichen Reinigung beauftragt werden. Nach durchgeführter Reinigung ist diese durchgeführte Reinigungsarbeit im Kehrbuch und/oder Lieferschein schriftlich zu bestätigen.
§ 6
§ 6 Sicherheitsrelevante Überprüfung und/oder Kehrung
(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien) hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
1. dreimal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
2. zweimal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
3. einmal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;
4. einmal alle zwei Jahre bei:
Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.
(2) Werden Feuerungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Heizperiode beheizt, hat eine zusätzliche Überprüfung und/oder Kehrung in diesem Zeitraum zu erfolgen.
(3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Überprüfung und/oder Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der gesetzlichen Überprüfung und/oder Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit zu überprüfen.
(4) Bei Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt und beheizt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einmal im Jahr, bei Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle zwei Jahre zu erfolgen.
(5) Feuerungsanlagen, welche voraussichtlich länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Kehrpflicht. Die Nichtbenützung überprüfungs- und/oder kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich anzuzeigen. Wird eine überprüfungs- und/oder kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer durchzuführen.
§ 7
§ 7 Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie)
(1) Abgasanlagen und fest verlegte Verbindungsstücke (Poterie) sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn
1. Ansätze von Hart-, Glanz-, Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr gekehrt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder
2. sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gekehrt werden können.
(2) Schliefbare Abgasanlagen, bei denen die ordnungsgemäße Kehrung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind diese auszubrennen.
(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn die Abgasanlage augenscheinlich schadhaft ist und/oder nicht über die gesamte Höhe und angrenzenden Wohnungen vollständig eingesehen und überprüft werden kann.
(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten und den Eigentümer oder die Eigentümerin der Abgasanlage sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche die Abgasanlage durchläuft sowie die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Abgasanlage sowie die Zwischendecke und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
(6) Abgasanlagen sind nach dem Ausbrennen und Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit (gemäß ÖNORM B8201) zu überprüfen.
§ 8
§ 8 Entfernen von Ablagerungen
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen, Ausbrennen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.
(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen mindestens einmal im Kalenderjahr oder nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme im Zuge einer Überprüfung oder Kehrung zu überzeugen.
(3) Die Entfernung von Ablagerungen aus Kamintüren in Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.
§ 9
§ 9 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt dazugehörigen Verbindungsstücke auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
1. ob die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungsstücke augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen und
2. ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.
(4) Die Feuerstättenbeschau ist bei mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Einzelraumheizgeräten und Raumheizgeräten, welche nicht in einem eigenen Raum mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle drei Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen.
(5) Die Feuerstättenbeschau ist bei Raumheizgeräten, welche in Objekten mit hohem brandschutztechnischem Risiko oder in eigenen Räumen mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle sechs Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen.
Zu diesen Objekten mit hohem brandschutztechnischem Risiko zählen insbesondere:
1. Versammlungs- und Veranstaltungsstätten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;
2. Geschäftsbauten mit mehr als 2 000 m² Betriebsfläche,
3. Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 22 m über dem verglichenen Niveau liegt,
4. Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, zum Beispiel chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird,
5. Garagen mit einer Nutzfläche von über 1 000 m 2 ,
6. Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung,
7. Kuranstalten und Bäder,
8. Kinderbetreuungseinrichtungen, Horte, Schulen, Heime für Studenten und Schüler sowie universitäre Einrichtungen (zB Universitäten oder Fachhochschulen) und
9. historisch wertvolle Gebäude und Museen.
(6) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.
(7) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.
(8) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 6 gelten insbesondere:
1. einschlägige Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker,
2. einschlägige Ingenieurbüros,
3. gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige und
4. Sachverständige der Brandverhütungsstelle.
§ 10
§ 10 Durchführung der Feuerstättenbeschau
(1) Die Zuordnung der jeweiligen Feuerstätte in die jeweilige Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte oder die Eigentümerin oder der Eigentümer mit der Zuordnung der Feuerstätte in die Risikoklasse nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder des Eigentümers mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte und die Eigentümerin oder der Eigentümer der Feuerstätte ist verpflichtet, Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
§ 11
§ 11 Mängelbehebung
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat im Zuge der Überprüfung jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des sicherheitstechnischen Zustandes der jeweiligen Feuerstätte in einem Protokoll festzuhalten und dieses der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu übergeben und unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer diese Feuerstätte neuerlich zu prüfen. Wurden aufgetragene Mängel nicht beseitigt, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot dieser Feuerstätte auszusprechen.
(2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des sicherheitstechnischen Zustandes auf Grund der Anzeige bekannt, hat sie unverzüglich eine Feuerbeschau gemäß § 8 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, durchzuführen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
§ 12
§ 12 Nachbeschau
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.
§ 13
§ 13 Erstmalige und wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien)
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Abgasanlage und fest verlegtes Verbindungsstück (Poterie) sofort nach Fertigstellung von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet in welchem sich das zukünftige Kehrobjekt befindet, einer erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ zu unterziehen. Das angewandte Prüfverfahren sowie das Ergebnis der Betriebsdichtheitsprüfung sind im Befund zu vermerken. Die Kosten der erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung, Abzieharbeit, topographische Bezeichnung der Kamintüren, usw. sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Abgasanlage (Rauchfangbefund entsprechend baurechtlichen Vorschriften) zu entrichten. Diese Rauchfangkehrerin oder dieser Rauchfangkehrer, welche von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragt wurde, ist auch bis auf weiteres für die wiederkehrenden Überprüfungen und Kehrungen in diesem Kehrobjekt so lange zuständig, bis ein etwaiger Rauchfangkehrerwechsel von der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich veranlasst wird.
(2) Betriebsdichtheitsprüfungen sind auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen:
1. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung,
2. im Gebrechensfall und bei Mängeln an der Abgasanlage welche im Zuge der Kehrtätigkeit oder der Feuerstättenbeschau gemäß § 9 festgestellt wurden,
3. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage,
4. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.
(3) Abgasanlagen, welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle zehn Jahre und Abgasanlagen, welche im Überdruck betrieben werden, sind alle fünf Jahre wiederkehrend auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Es ist jeweils ein schriftlicher Befund (laut Anhang A-D von ÖNORM B8201) mit dem angewandten Prüfverfahren und dem Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben.
§ 14
§ 14 Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für alle neu errichteten oder wesentlich geänderten Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) sofort nach Fertigstellung, von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer im jeweiligen Kehrgebiet auf Grund der geltenden Kehrgebietseinteilung einen Rauchfangbefund gemäß entsprechend baurechtlicher Vorschriften einzuholen, sowie die wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung der Abgasanlagen zu veranlassen. Sollten Mängel durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer festgestellt werden, sind diese sofort oder unter Einhaltung einer von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer entsprechenden Frist zu beheben.
§ 15
§ 15 Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung sowie die Feuerstättenbeschau, Tätigkeiten der Überwachungsstelle und Einsichtnahme in das Prüfbuch gemäß Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz samt Verordnung, LGBl. Nr. 33/2019, darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene sicherheitsrelevante Überprüfung und Kehrung zu ermöglichen. Weiters sind alle Verfügungsberechtigten verpflichtet, der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer bei einem kontrollierten oder unkontrollierten Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen Zutritt zu gewähren, jedoch nur im unmittelbaren Ausmaß, in welchem die Abgasanlage eines anderen Verfügungsberichtigten über andere Gebäudeteile durchläuft. Dies gilt auch für eine erforderliche Betriebsdichtheitsprüfung nach einem Ausbrennen oder Ausschlagen einer Abgasanlage.
§ 16
§ 16 Pflichten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch eine mit den jeweiligen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten betraute Person ausführen zu lassen. Die technischen Richtlinien für die Arbeitstechniken des Rauchfangkehrerhandwerks sind als Stand der Technik für die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer in diesem Zusammenhang verpflichtend.
(2) Durch eine Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes, nicht verursacht werden.
§ 17
§ 17 Kehrplan
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem der/die Kehrtag(e) der Überprüfungen und Kehrungen zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.
(2) Der Kehrtag ist sowohl von der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist ein vereinbarter Kehrtermin jedenfalls mit einer Überzeit von maximal einer Stunde einzuhalten.
(3) Kann der Kehrtag von der oder dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweiliger vorangegangener Mitteilung und einvernehmlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins, ehestmöglich nachzuholen.
(4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auch die oder der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage/n, reicht eine Kehrterminankündigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer.
(5) In Wohnhausanlagen ist der Kehrplan von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer fristgerecht im Stiegenhaus anzubringen.
§ 18
§ 18 Kehrbuch
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Überprüfungen, Kehrungen, Ausschlagen und Ausbrennen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten, das Datum der Durchführung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über die Nicht- oder Wiederbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre oder seine Unterschrift zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen ist der oder dem Verfügungsberechtigten eine kostenlose Abschrift des Kehrbuchs je Kalenderjahr auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen laut Kehrbuch sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 19
§ 19 Wechsel der zuständigen Rauchfangkehrerin oder des zuständigen Rauchfangkehrers
(1) Die oder der Eigentümer hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen, wobei der Wechsel nicht innerhalb der Heizperiode und auch nicht vier Wochen vor dem nächsten eingeteilten Überprüfungs- oder Kehrtermins stattfinden darf.
(2) Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten zuständigen öffentlichen Rauchfangkehrer und an die zuständige Gemeinde, innerhalb von vier Wochen schriftlich zu übermitteln.
§ 20
§ 20 Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 21
§ 21 Strafbestimmungen
(1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
1. den in §§ 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
2. entgegen § 7 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder
3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
4. die in §§ 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt
ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
1. entgegen § 4 Überprüfungen und Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder
2. die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder
3. entgegen § 6 die Vornahme der Überprüfung und der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung nicht ermöglicht oder
4. entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält oder
5. entgegen § 5 Abs. 2 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder
6. entgegen § 10 die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerstättenbeschau nicht ermöglicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 3 Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen § 8 Abs. 1 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
§ 22
§ 22 Übergangsbestimmungen
Die erstmalige wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung gemäß § 13 Abs. 2 ist spätestens innerhalb von fünf Jahren durchzuführen.
§ 23
§ 23 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der Verweis in § 13 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, auf § 9 Abs. 5 Z 3 des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006, LGBl. Nr. 15/2007, gilt als Verweis auf § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes.
§ 24
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen (Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006), LGBl. Nr. 15/2007, außer Kraft.