(1) Krankenanstalten mit einer über den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehenden Versorgungsfunktion sind vom Anwendungsbereich des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der darauf beruhenden Verordnungen ausgenommen. Die Zulässigkeit der Errichtung einer Krankenanstalt richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wobei
1. ein sparsamer und schonender Umgang mit dem Boden gegeben sein muss,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen zu unterbleiben haben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten und
4. keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sein darf.
Die Flächen, die für die Krankenanstalt genutzt werden, sind von der betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als durch eine Maßnahme einer übergeordneten Stelle besonders gewidmete Fläche kenntlich zu machen. § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kommt nicht zur Anwendung.
(2) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung der Bestimmungen des Bgld. BauG der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung. Die näheren Bestimmungen enthält das Bgld. BauG mit der Abweichung, dass die vorgesehene Betriebsanlage neben den in § 5 Abs. 2 Z 4 Bgld. KAG 2000 genannten besonderen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften auch den baupolizeilichen Interessen des § 3 Z 2, 3, 5 und 6 Bgld. BauG zu entsprechen hat.
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