(1) Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn
1. ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
2. jeder Anstaltsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes aufgenommen wird;
3. die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
4. für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;
5. LKF - Gebühren oder Pflegegebühren gemäß § 56 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 15 Abs. 1 Z 4) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den
halbstationären Bereich (§ 15 Abs. 1 Z 5) in gleicher Höhe
(§ 58) festgesetzt sind;
6. die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der §§ 56 und 59 von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
7. die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
(2) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt erfolgt über Antrag der Rechtsträger durch die Landesregierung. Wenn nach Erlassung des Feststellungsbescheides eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit wegfällt, hat die Landesregierung von Amts wegen das Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit festzustellen.
Rückverweise
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 66 Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten
…2 Z 1 und 2 sowie der 2. privaten Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die gemäß § 42 Abs. 1 gemeinnützig geführt werden, zur Gänze. (2) Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B…
§ 38 Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
…den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zu partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht; 2. sie gemeinnützig ist (§ 42); 3. die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und 4. sie vom Bund, einem…
§ 49 Allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse
…1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen. (2) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Z 7 neben einer allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Einrichtung der…
§ 58 Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
…ermittelte Betrag, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Diese Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (4) Für alle öffentlichen und gemäß § 42 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht…