(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
1. sie den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zu partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;
2. sie gemeinnützig ist (§ 42);
3. die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und
4. sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet oder betrieben wird.
(2) Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
(3) Auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
Rückverweise
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 41 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
…1) Die Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn 1. eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder 2. ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder…