(1) Die Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn
1. eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder
2. ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder
3. die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (§ 9).
(2) Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Burgenländische Gesundheitsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.
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